Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Unternehmen ab 250 Mitarbeiter:Innen ab dem 02.07.2023, Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:Innen ab dem 17.12.2023 verpflichtet eine Meldestelle für Hinweise einzurichten. Bei Verstoß drohen Geldbußen von bis zu 20.000 Euro.
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat die Bundesregierung die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) umgesetzt.
Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Außerdem müssen Verfahren (inklusive Zuständigkeiten) festgelegt werden, nach denen Hinweise bearbeitet und Folgemaßnahmen gesteuert werden. Dabei muss insbesondere die Vertraulichkeit des Hinweisgebers gewahrt bleiben.
Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Jede Person, die einen Rechtsverstoß meldet. Der Anwendungsbereich ist sehr weit und umfasst alle Personen, die potenziell Kenntnis von einem Verstoß im beruflichen Umfeld erlangt haben können, insbesondere:
Zusätzlich werden auch Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen sowie Personen, die zwar nicht selbst die Meldung erstatten, aber Gegenstand der Meldung oder sonst von der Meldung betroffen sind.
Das Gesetz wendet sich an „Beschäftigungsgeber“. Dies sind, sofern mindestens eine Person bei ihnen beschäftigt ist, natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen.
Wichtig: Ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro, auf Grund eines nicht eingerichteten bzw. nicht betriebsfähigen internen Meldekanal tritt erst am 1. Dezember 2023 in Kraft.
Für Unternehmen bestimmter Branchen gilt das HinSchG unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten (siehe § 12 Absatz 3 HinSchG).
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